Stadtfeld Datentechnik GmbH, 47059 Duisburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1.

Geltungsbereich


Die nachstehenden Verkaufs.- und Lieferbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen.

2.

Zustandekommen eines Vertrages, Schriftformklausel

2.1

Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Außer bei Barkäufen kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns oder Ausführung der Lieferung zustande.

2.2

Der Vertragsinhalt richtet sich nach den Angaben unseres Angebotes bzw. unserer Auftragsbestästigung, hilfsweise nach den Angaben im Lieferschein bzw. der Rechnung.

2.3

Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften u.ä. und die darin enthaltenen Technischen Daten sind nur annähernd verbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich von uns als verbindlich bestätigt worden.

2.4

Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften (iSd §§ 459 Abs. 2, 463 BGB) durch uns setzt deren Schriftlichkeit voraus (Konstitutives Erfordernis).

2.5

Nebenabreden sowie nachträgliche Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3.

Bindung des Kunden an Bestellungen

Der Kunde ist an eine Bestellung maximal 4 Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung unter genauer Bezeichnung der bestellten Gegenstände innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen. Wir verpflichten uns, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

4.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart und von uns im Vertrag selbst oder in der Auftragsbestätigung -schriftlich anerkannt worden ist. Für alle anderen Fälle widersprechen wir der Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden insoweit, als diese von unseren nachstehenden Verkaufs.-, Liefer.- und Reparaturbedingungen abweichen.

5.

Ersatzweise Lieferung gleichwertiger Ware

Aufgrund von Weiterentwicklungen, Verbesserungen und Modellwechseln sowie Lieferengpässen bei Vorlieferanten sind die in unserem Angebot / unserer Auftragsbestätigung genannten Artikel unter Umständen nicht lieferbar. Wir behalten uns daher vor, ersatzweise statt der bestellten andere Ware zu liefern, die jedoch nach Qualität, Maßen und technischen Eigenschaften nur in für die Anwendung beim Besteller (den uns mitgeteilten Angaben nach) unschädlichem Umfang von der bestellten Ware abweicht. Dieses Recht zur ersatzweisen Lieferung gleichwertiger Ware besteht nicht, soweit ein entsprechender Hinweis des Kunden, nur exakt die bestellte Ware abnehmen zu wollen, in seiner Bestellung, im Auftragschein oder in der Auftragsbestätigung schriftlich dokumentiert ist.

6.

Lieferzeitangaben

Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten annähernd und unverbindlich. Wir bemühen uns jedoch, diese einzuhalten. Verbindliche Lieferzeitangaben berechnen sich ab dem Datum der Auftragsbestätigung oder soweit die letzten vom Besteller benötigten Angaben nach der Auftragsbestätigung bei uns eingehen - ab Zugang der letzten notwendigen Mitteilung des Kunden bei uns.

7.

Abweichende Individualvereinbarungen bei einzelnen Geschäften

Ein Verzicht auf die Anwendung einer oder mehrerer Ziffern dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt jeweils immer nur für das einzelne Geschäft, im Zuge dessen er vereinbart wurde. Für alle früheren und nachfolgenden Geschäfte zeitigt dieser Verzicht keine rechtlichen Folgen.

8.

Unwirksamkeit einzelner Ziffern dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Siehe §6 AGB Gesetz.
II. Preise, Preisanpassungen

9.

Preise

9.1

Unsere Preisangaben verstehen sich ausschließlich Transportkosten und beinhalten auch nicht Verpackung, Mehrwertsteuer, Versicherung, Zoll u. ä. Nebenkosten und Abgaben. Auch enthalten unsere Preise nicht die Installation von Anlagen und Programmen, Probeläufe und die Einarbeitung des Personals. Soweit die im vorangehenden Satz genannten Leistungen vom Kunden gefordert werden, erfolgt dies gegen ortsüblichen Stundenlohn für Techniker, im Augenblick EURO 100,- pro Stunde zzgl. MwSt.

9.2

Die Preisbildung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, es sei denn, der Auftrag oder die Auftragsbestätigung dokumentieren durch Formulierungen wie "Festpreis" oder "Fix", daß Festpreise vereinbart wurden.

10.

Preisanpassungen bei vereinbarten Festpreisen

10.1

Sind Festpreise vereinbart und erfolgt die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat erst später als vier Monate nach Auftragserteilung, so sind wir berechtigt, den zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Listenpreis zu fordern.

10.2

Im Falle einer Preisanpassung gemäß Ziffer 10.1 steht dem Besteller falls er Nichtkaufmann ist, das Recht zu, folgenlos von der Bestellung zurückzutreten, soweit es sich um marktgängige Ware handelt und die Preiserhöhung EURO 100,- überschreitet. Sollte der Listenpreis gesunken sein, werden wir die Preissenkung an den Kunden weitergeben.
III. Vertragsdurchführung

11.

Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

11.1

Die Zahlungen sind in bar oder frei auf unsere in Rechnungen und Lieferscheinen etc. genannten Konten zu leisten, und zwar, wenn nichts anderes vereinbart ist, bei Beträgen unter EURO 100,-,dem Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör sowie Reparaturen bei Übernahme der Ware, spätestens sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug; bei allen anderen Geschäften binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

11.2

Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur an Erfüllungs statt, die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde, letztere Kosten hat er sofort und in bar zu entrichten. Wir haften nicht für pünktliche Vorlage von und Protesterhebung bei Wechseln und Schecks, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

12.

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten, von uns bestrittenen Gegenansprüchen sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechtes, durch Kaufleute unter Berufung auf nicht rechtskräftig festgestellte, von uns bestrittene Gegenforderungen aus anderen Verträgen sind ausgeschlossen.

13.

Tilgung bei mehreren offenstehenden Rechnungen

Hat ein Kunde noch mehrere Rechnungen offenstehen, so werden eingehende Zahlungen zunächst auf diejenige Forderung angerechnet, hinsichtlich derer wir die geringsten Sicherheiten haben, untermehreren gleichwertig gesicherten auf die älteste und bei gleichem Alter von Forderungen auf diejenigen, auf die der Schuldner angibt, zahlen zu wollen.

14.

Stundungszinsen

Die Zinsen für gewährte Stundungen betragen fünf % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.

14.1

Als pauschalierten Verzugszinsschaden bzw. Stundungszinsen sind wir bei Zielüberschreitung und Stundung berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Nichtkaufleuten wird nachgelassen, den Nachweis zu führen, wir hätten einen niedrigeren Verzugszinsschaden erlitten.

14.2

siehe § 288 Abs.2 BGB.

15.

Auswirkungen des Zahlungsverzuges auf andere Verträge mit diesem Kunden

15.1

Vereinbarte Skonti werden hinfällig, wenn der Kunde mit der Zahlung aus anderen Verträgen länger als eine Woche in Verzug gerät.

15.2

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir weiterhin berechtigt, Sicherheit für alle noch nicht abgewickelten Geschäfte zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach erfolgter, mit entsprechender Androhung verbundener Setzung einer letzten Zahlungsfrist von allen oder einzelnen noch unerfüllten Lieferverpflichtungen diesem Kunden gegenüber zurückzutreten.

15.3

Im Falle einer vertragswidrigen Nicht-oder Zu-Wenig-Zahlung des Bestellers verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitspanne zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Zahlung durch den Kunden.

16.

Fälligkeit bei Insolvenz des Kunden

Sämtliche Forderungen gegen den Käufer werden sofort fällig, wenn dieser seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Zum Nachweis der Zahlungseinstellung reicht die Auskunft einer anerkannten Wirtschaftsauskunftei aus, der Kunde erfülle im Geschäftsverkehr seine Zahlungen nicht mehr oder nicht mehr fristgemäß.

17.

Annahmeverzug, Annahmeverweigerung

Im Falle des Annahmeverzuges oder der endgültigen Annahmeverweigerung sind wir über die gesetzlichen Regelungen hinaus berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine ausdrückliche Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich, wir sind berechtigt, nach unserer Wahl ohne Nachweis pauschal 5 % des Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen oder den konkreten uns entstandenen Schaden zu spezifizieren und ersetzt zu verlangen. Ist der Besteller Nichtkaufmann, so wird ihm nachgelassen, zu beweisen, daß kein Schaden entstanden ist bzw. der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist, als die geltend gemachte Pauschale.

18.

Zögerliche Mitwirkung des Bestellers

18.1

Bei Bestellungen, deren Ausführung eine Mitwirkungshandlung des Bestellers voraussetzt, sind wir im Falle der Unterlassung dieser Mitwirkung berechtigt, eine angemessene letzte Frist zur Nachholung der Handlung untergleichzeitiger Erklärung der Kündigung des Vertrages für den Fall zu setzen, das die gesetzte Frist fruchtlos verstreicht. In diesem Fall gilt der Vertrag mit Fristablauf als aufgehoben, ohne daß es noch weiterer Rechtshandlungen bedürfte. Wir sind berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen vergütet und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

18.2

siehe §§375;381 HGB.

19.

Teillieferung

Teillieferungen sind zulässig, soweit dadurch die Interessen des Kunden nicht zumutbar beeinträchtigt werden.

20.

Folgen der Überschreitung unverbindlicher Lieferfristen

Überschreiten wir den unverbindlichen Liefertermin um mehr als 3 Wochen, so kann der Besteller vom Auftrag nur zurücktreten, nachdem er uns eine Nachfrist gesetzt hat, die ihrer Dauer nach mindestens 1 /2 der von uns ursprünglich genannten Lieferfrist, nicht aber unter 14 Tage beträgt. Er hat uns in diesem Fall von etwaigen berechtigten Schadensersatzansprüchen von Vorlieferanten gegen uns wegen Nichtabnahme der Ware freizustellen, es sei denn, die Lieferverzögerung beruht auf zögerlicher Bearbeitung der Bestellung in unserem Hause. Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nicht.

21.

Folgen der Überschreitung von verbindlichen Lieferfristen

21.1

Der Schadensersatzanspruch des Kunden gem. § 326 BGB, ist der Höhe nach auf den Warenwert der Bestellung beschränkt.

21.2

Nicht zu vertreten haben wir ins besondere Arbeitskämpfe, höhere Gewalt so wie eine nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten, soweit letztere nicht auf zögerliche Bearbeitung der Bestellung in unserem Hause zurückgeht.

21.3

Im Falle von Lieferfristüberschreitungen, die weder von uns noch dem Besteller zu vertreten sind, verlängert sich im Verkehr mit Kaufleuten die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum, über den hinweg die Störung des Lieferverkehrs bestanden hat. Verlängert sich dadurch die Lieferfrist jedoch um mehr als 4 Wochen bei gängiger Handelsware und um mehr als 8 Wochen bei Sonderanfertigungen, so hat der Besteller das Recht, unter Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Durch schriftliche Erklärung kann schon vor Ablauf der 4- bzw. 8-Wochenfrist des vorangegangenen Satzes die Fristverlängerungserklärung abgegeben werden, und nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller von dem Vertrage zurücktreten. Soweit Vorlieferanten etwaige berechtigte Schadensersatzansprüche wegen Nichtabnahme der Ware gegen uns geltend machen, hat der Besteller uns hiervon freizustellen.

22.

Rücktrittsrecht wegen fehlender Bezugsmöglichkeit

Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, soweit unser Vorlieferant die bestellte Ware nicht mehr produziert oder trotz Nachfristsetzung von unserer Seite nicht liefert. Dem Besteller stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu, es sei denn, uns waren diese Lieferprobleme bekannt und wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig den Kunden hierauf nicht hingewiesen. In jedem Fall treten wir jedoch dem Besteller auf Anforderung etwaig bestehende Schadensersatzansprüche unsererseits gegen den Vorlieferanten ab.

23.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Verladung des Gerätes bei uns auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart oder die Ware durch Werks- oder Firmenfahrzeuge ausgeliefert wird. Auf Wunsch werden jedoch alle Sendungen von uns auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert.

24.

Untersuchungspflichten des Kunden, Gewährleistung

Die gelieferte Ware ist sofort nach Erhalt auf Art- und Mengenabweichung sowie Mängel aller Art zu prüfen. Festgestellte Abweichungen oder Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens binnen 3 Arbeitstagen zu rügen, andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt, wenn der Besteller Kaufmann ist.

25.

Gewährleistung

Wir handeln Hard. -wie Software lediglich durch und stellen selbst weder Geräte noch Programme her. Wir müssen daher unsere Gewährleistung wie folgt beschränken:

25.1.

Gewährleistung für Hardware wegen technischer Fehler:

25.1.1

Unsere Gewährleistung fürtechnische Fehler an Geräten und Zubehör beschränkt sich auf den Rahmen der Haftung, wie sie die Hersteller beschreiben. Die Garantiezen beträgt 6 Monate bei ein bzw. 3 Monate bei zweischichtiger Nutzung oder 1.000 Betriebsstunden, je nachdem welcherFall eher eintritt. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten treten wir auf Anforderung an den Kunden ab. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Auslieferung an den Kunden.

25.1.2

Wir übernehmen keine Gewähr für die Kompatibilität der gelieferten Ware mit etwaig beim Besteller bereits vorhandener Hardware oder Zubehör, es sei denn, sie würde von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert.

25.1.3

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installierung bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Wartung, unübliche chemische, elektrochemische, elektrische oder sonstige äußere Einflüsse sowie unübliche klimatische Verhältnisse (Temperaturen, Luftfeuchtigkeit etc.). Die Gewährleistungspflicht erlischt darüber hinaus, wenn Arbeiten an dem Kaufgegenstand nichtvon Seiten einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausgeführt oder der Kaufgegenstand durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht.

25.1.4

Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur, Minderung oder Ersatzlieferung. Sie umschließt anfallende Versand-, Aus- und Einbaukosten sowie die Kosten einer etwaig erforderlichen Gestellung von Monteuren oder Hilfskräften. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

25.2

Gewährleistung für Software

25.2.1

Wir vertreiben im eigenen Namen nur Standard-Software.
Eigens für den jeweiligen Anwender entwickelte oder modifizierte Programme werden nicht von uns vertrieben. Wir vermitteln insoweit lediglich auf Anfrage den Kontakt mit einem freien Programmierer oder einem Softwarehaus, mit denen der Kunde dann direkt einen Software Entwicklungsvertrag schließen muß. Da insoweit nicht wir, sondern das jeweilige Softwarehaus oder der jeweilige Programmierer vertraglich die Verpflichtung zur Entwicklung der gewünschten Programme übernehmen, haften wir für mögliche Fehler eines derartigen Programmes nicht.

25.2.2

Für Standard-Software übernehmen wir für die Dauer von 6 Monaten die Haftung für materielle Fehler, d.h. Fehler der ausgelieferten Originaldiskette oder Übertragungsfehler bei dem Kopieren des Originalprogrammes auf die ausgelieferte Originaldiskette. Enthält jedoch das Programm als solches generell einen Fehler, so haften wir hierfür nur in dem Rahmen, in dem auch der Hersteller dem Kunden aufgrund des Endkundenlizenzvertrages haftet. Unabhängig hiervon haften wir nicht für die uneingeschränkte Lauffähigkeit des Programmes auf dem Rechner des Kunden, es sei denn, wir sichern dies ausdrücklich schriftlich zu. Unterläßt es ein Kunde, durch Einschicken der Endkunden-Lizenz-Karte einen Endkunden Lizenz Vertrag mit dem Hersteller abzuschließen und nutzt er dementsprechend das Programm unter Verstoß gegen Urheberrecht, so haften wir für fehlerhafte Standard-Software überhaupt nicht.

25.3

Gewährleistung für Beratung


entfällt

25.4

Gewährleistungsvorschriften mit Gültigkeit für alle Leistungsarten

25.4.1

Über die vorbezeichneten Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

25.4.2

Für Mängelfolgeschäden einschließlich Datenverlusten wird nur gehaftet, soweit zugesicherte Eigenschatten fehlen und der Schaden auf dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft beruht. Unabhängig hiervon haften wir für solche Datenverluste nicht, die nur wegen fehlender täglicher Datensicherung zustande gekommen sind. Für Verluste wegen nicht mehr rekonstruierbarer Daten haften wir überhaupt nicht.

25.4.3

Betreibt der Kunde das Gerät die Anlage /das Programm nach Auslieferung oder nach Behebung eines monierten Fehlers eine Woche lang, ohne Fehler zu rügen, so tritt die Beweislastumkehr gemäß § 363 BGB ein. Diese Beweislastumkehr umfaßt auch Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung.

25.4.4

Entstehen uns durch unberechtigte Beanstandungen Kosten, hat der Kunde uns diese zu ersetzen.

25.4.5

Wird der Kaufgegenstand oder die Sache, deren wesentlicher Bestandteil er geworden ist, während der Garantiezeit an einen Dritten übereignet, so erlischt damit die Garantie.
IV Eigentumsvorbehalt

26.

Eigentumsvorbehalt, Nebenpflichten des Kunden

26.1

Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahlverpflichtet. Im Streitfall ist der Wert des Gegenstandes von einem vereidigten Sachverständigen auf Kosten des Kunden zu bestimmen.

26.2

Wir sind berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kostendes Bestellers und für die voraussichtliche Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Sturm, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

26.3

Der Besteller darf von uns gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Er hat dabei den Dritten so genau zu bezeichnen, daß diesem gegenüber die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durchführbar ist. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter trägt der Kunde.

27.

Verlängerung des Eigentumsvorbehaltes bei Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf

Ist der Kunde uns bekanntermaßen ein Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung, die von uns gelieferte Ware an Dritte zu übereignen, soweit dies gegen Barzahlung des Dritten geschieht oder wir gemäß dem nachstehenden Absatz die Forderung gegen den Dritten erhalten. Der Kunde tritt bereits jetzt in Höhe der uns gegen ihn zustehenden Forderungen zukünftig ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen diesen Dritten entstehende Forderungen ganz oder zu einem erstrangigen Teil an uns ab. Bis zur Begleichung dieser Forderungen bleibt unser Eigentumsvorbehalt - auch dem Dritten gegenüber - bestehen.

28.

Nachschau- und Zutrittsrechte

entfällt

29.

Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber uns, insbesondere aus Verzug, aus Verschulden, aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
V. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

30.

Anzuwendendes Recht

Für alle Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt, unter Ausschluß ausländischen Rechts, das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende nationale Recht unseres Firmensitzes. Das Einheitliche UN-Kaufrecht und andere Vorschriften des materiellen Rechts, die auf internationale Abkommen beruhen, gelten nicht.

31.

Gerichtsstand

Im Verkehr mit Kaufleuten wird als Gerichtsstand das Amts- bzw. Landgericht Duisburg vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers sowie vordem für denjenigen Ort zuständigen Gericht zu klagen, in dem die Ware ausgeliefert wurde.
VI. Sondervorschriften für den Verkauf von Gebraucht- Geräten

32.

Gebrauchtgeräte bzw.-maschinen werden grundsätzlich in dem Zustande, wie sie sich bei Besichtigung am Standortbefinden, für uns ohne jede Gewährleistung geliefert. Soweit nichtausdrücklich als werkstattgeprüft bezeichnet, haben wir die Gebraucht-Geräte nicht auf ihre Reparaturbedürftigkeit hin untersucht. Eine Haftung für Mängel jeder Art wird daher vertraglich ausgeschlossen.
VII. Sondervorschriften für die Durchführung von Reparaturen

33.

Kostenangaben, Kostenvoranschläge

Wird vor Ausführung des Auftrags ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein abgegebener Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.

34.

Kostenersatz bei nicht durchgeführten Aufträgen

Bei einem nicht durchgeführten oder nicht beendeten Reparaturauftrag wird der uns entstandene und von uns zu belegende Aufwand einschließlich Rohgewinnaufschlag dem Auftraggeberin Rechnung gestellt, wenn dies auf einer der folgenden Ursachen beruht:
- der vom Auftraggeber beanstandete Fehler trat bei der Überprüfung nicht auf;
- eine Reparatur ist technisch nicht mehr möglich, ohne daß wir dies hätten voraussehen können;
- der Kunde hat den vereinbarten Termin schuldhaft nicht eingehalten;
- der Kunde hat den Reparaturauftrag vor Beendigung der Reparatur zurückgezogen.

35.

Fertigstellung

35.1

Wir verpflichten uns, einen schriftlich eisverbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Werden allerdings später Zusatz- oder Erweiterungsaufträge erteilt oder unvorhersehbarerweise zusätzliche Instandsetzungsarbeiten notwendig, so verlängert sich dieser Termin entsprechend.

35.2

Überschreiten wir schuldhaft einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin um mehr als 24 Stunden oder wird ein unverbindlicher Fertigstellungstermin schuldhaft von uns um mehr als 7 Tage überschritten, so stellen wir dem Auftraggeber ein gleichwertiges Ersatzgerät kostenlos zur Verfügung. Ein weitergehender Verzugsschadenersatz ist außer im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

35.3

Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter oder unvorhersehbarer Betriebsstörungen, wie etwa Streiks, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen nicht eingehalten werden, besteht unsererseits keine Schadenersatzpflicht. Wir werden den Auftraggeber jedoch über die eingetretene Verzögerung unterrichten.

36.

Abnahme

36.1

Die Abnahme des zu reparierenden Gerätes durch den Kunden hat- soweit nicht anders vereinbart- in unseren Räumen zu erfolgen. Wünscht der Kunden Zustellung, so erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr. Bei veranlaßter Zustellung erfolgt die Abnahme bei Übergabe des reparierten Gerätes.

36.2

Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Meldung der Vertigstellung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt oder innerhalb der Frist uns die Abholung zu einem späteren Termin innerhalb weiterer 14 Tage anzeigt. Bei Reparaturen, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden sollen, verkürzt sich die vorstehende Frist zur Abholung resp. Anzeige auf 2 Tage.

36.3

Bei Einritt des Abnahmeverzuge sind wir berechtigt, eine übliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Wir sind weiterhin berechtigt, das reparierte Gerät auch andersweitig zu üblichen Bedingungen einzulagern. Kosten und Gefahren einer Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle der Beschädigung oder Zerstörung der Ware bleibt uns der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Reparaturkosten verpflichtet. Soweit uns im Falle der Einlagerung Ersatzansprüche gegen Dritte zustehen, werden wir diese an den Kunden abtreten.

37.

Pfandrecht

Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Reparaturauftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Reparaturgegenstand zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen solcher Forderungen geltend gemacht werden, die aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen herrühren, soweit sie mit dem zu reparierenden Gerät im Zusammenhang stehen und nicht vom Auftraggeber bestritten oder Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind.

38.

Gewährleistung bei Reparaturen

38.1

Wir leisten auf von uns durchgeführte Reparaturen in folgender Weise Gewähr:
- Nimmt der Kunde das zu reparierende Gerät trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsanspüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur dann zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat.
- Für nicht erkennbare Mängel der reparierten Teile des Gerätes wird Gewährgeleistet, wenn der Mangel bei einschichtigem Betrieb innerhalb von drei Monaten bei Abnahme, bei zweischichtigem Betrieb innerhalb von sechs Wochen seit Abnahme, längstens aber vor Ablauf einer Einsatzzeit von 50 Betriebsstunden seit Abnahme gemeldet wird.
- Mängel sind uns unverzüglich nach ihrem ersten Auftritt schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Wartung, unübliche chemische, elektrochemische, elektrische oder sonstige äußere Einflüsse. Die Gewährleistungspflicht erlischt darüber hinaus, wenn Arbeiten an dem Gerät nicht von Seiten einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausgeführt oder der Kaufgegenstand durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht.

38.2

Für Instandsetzungen, die auf Wunsch des Auftraggebers behelfsmäßig vorgenommen werden, können wir keine Garantie übernehmen.

38.3

Gewährleistungspflichtige Mängel beheben wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Minderung des Werklohnes. Im Falle der Nachbesserung übernehmen wir die erforderlichen Lohn-, Material- und Reisekosten und stellen den Kunden für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzgerät.

38.4

Die Beseitigung von gewährleistungspflichtigen Mängeln hat grundsätzlich in unserem Betrieb zu erfolgen. Die Einschaltung einer anderen Fachwerkstatt bedarf nur dann nicht unserer vorherigen Zustimmung, wenn ein zwingender Notfall vorliegt. In diesem Fall hat uns der Kunde unverzüglich unter Angabe von Namen und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. Er hat in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung handelt, deren Kosten uns gegenüber im Zuge unserer Gewährleistung geltend gemacht werden sollen. Weiterhin ist dafür Sorge zu tragen, daß ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist für uns zu Überprüfungszwecken zur Verfügung gehalten werden. Wir werden bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dem Kunden die nachweislich entstandenen Reparaturkosten in der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Höhe erstatten.

38.5

Die Regelungen derZiffer25.4.1 bis25.4.5 gelten für die Gewährleistung aus Reparaturleistungen entsprechend.

39.

Allgemeine Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Bei Beschädigung der uns zur Instandsetzung überlassenen Geräte und Maschinen beschränkt sich unsere Haftung auf die Reparatur dieser Gegenstände. Im Falle des Verlustes oder Untergang der Reparaturgegenstände ersetzen wir den am Tage des Untergangs bzw. Verlustes gegebenen Wert der Sache.

40.

Eigentumsvorbehalt an ersetzten Teilen

40.1

An einem eingebauten Zubehör-, Ersatz- und Tauschteil behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.

40.2

Der Kunde übereignet und das reparierte Gerät bei Aushändigung bis zur vollständigen Zahlung aller Rechnungen aufgrund der an dem Gerät duchgeführten Reparaturen.

40.3

Soweit der Kunde nicht spätestens bei Abnahme des reparierten Gerätes Aushändigung der ersetzten Teile verlangt, gehen ersetzte Teile in unser Eigentum über.

Die Geschäftsführung

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¹ Abbildung kann abweichen